607 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schränkte die Generalstaatsanwaltschaft den Umfang ihrer Berufung insofern ein, als sich die Anfechtung nicht mehr gegen die Anwendung des privilegierenden Art. 90 Abs. 3ter SVG richte (s. sogleich E. 4.2.; pag. 628 f.).