443 f.). Am 12. April 2024 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden seien (pag. 443 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 447). Namens und im Auftrag des Beschuldigten teilte dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2024 mit, dass der Beschuldigte die Durchführung eins mündlichen Berufungsverfahrens wünsche (pag.