Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 437 f.). Mit Schreiben vom 22. März 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 441 f.). Der Beschuldigte liess sich innert der mit Verfügung vom 19. März 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen (pag. 443 f.).