3 spruch, als dass der privilegierende Art. 90 Abs. 3ter Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) angewendet worden sei, sowie gegen die Strafzumessung. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung vom 15. März 2024 fest, das Urteil vollumfänglich anzufechten (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe, Kostenund Entschädigungsfolgen; pag. 434 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.