2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der zuständige Staatsanwalt der Region Bern-Mittelland mit Eingabe vom 10. November 2023 (pag. 383) als auch Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 13. November 2023 (pag. 384) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2024 zugestellt (pag. 388 ff. und 425 f.). Am 13. März 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag.