der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert begangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________ (Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse und Verletzung des Rechtsfahrgebots und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47 StGB, Art. 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.