Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 112 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2024 Besetzung Obergerichtssuppleant Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. November 2023 (PEN 22 853) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 1. November 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 377 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klam- mern): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert begangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________ (Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindig- keit an die Strecken- und Sichtverhältnisse und Verletzung des Rechtsfahrgebots und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47 StGB, Art. 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'800.00 und Aus- lagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6’820.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2’500.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) CHF 2’800.00 Total CHF 6’800.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Total CHF 20.00 Total Verfahrenskosten CHF 6’820.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'020.00. 2 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 476.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’876.70 CHF 529.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’406.20 volles Honorar CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 476.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’476.70 CHF 652.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’129.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’723.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'406.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'723.20 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der zuständige Staatsanwalt der Region Bern-Mittelland mit Eingabe vom 10. November 2023 (pag. 383) als auch Rechts- anwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Schreiben vom 13. November 2023 (pag. 384) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Februar 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2024 zugestellt (pag. 388 ff. und 425 f.). Am 13. März 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nach- folgend: Generalstaatsanwaltschaft) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 432 f.). Sie erklärte, die Berufung richte sich insofern gegen den Schuld- 3 spruch, als dass der privilegierende Art. 90 Abs. 3ter Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) angewendet worden sei, sowie gegen die Strafzumessung. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung vom 15. März 2024 fest, das Urteil vollumfänglich anzufechten (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe, Kosten- und Entschädigungsfolgen; pag. 434 f.). Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären bzw. begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 437 f.). Mit Schreiben vom 22. März 2024 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschul- digten beantrage (pag. 441 f.). Der Beschuldigte liess sich innert der mit Verfügung vom 19. März 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen (pag. 443 f.). Am 12. April 2024 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit ein- verstanden seien (pag. 443 f.). Mit Schreiben vom 22. April 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ein- verstanden (pag. 447). Namens und im Auftrag des Beschuldigten teilte dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. April 2024 mit, dass der Beschuldigte die Durchführung eins mündlichen Berufungsverfahrens wünsche (pag. 448). Mit Ver- fügung vom 26. April 2024 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des mündlichen Verfahrens an (pag. 450). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) fand am 23. Oktober 2024 statt (pag. 607 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schränkte die Generalstaatsanwalt- schaft den Umfang ihrer Berufung insofern ein, als sich die Anfechtung nicht mehr gegen die Anwendung des privilegierenden Art. 90 Abs. 3ter SVG richte (s. sogleich E. 4.2.; pag. 628 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datie- rend vom 9. Oktober 2024 (pag. 472), ein ADMAS-Auszug, datierend vom 9. Okto- ber 2024 (pag. 473) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse, datierend vom 18. September 2024 (pag. 467 ff.), eingeholt. Ferner wurden die Akten PEN ________ (Dossiernummer) betreffend G.________ ediert (pag. 476 f. und pag. 484 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut ein- vernommen (pag. 612 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 624 ff.; Hervorhebungen im Original): 4 I. Das Verfahren gegen A.________ sei einzustellen. Eventualiter sei A.________ von der An- schuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, freizusprechen. Il. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Ill. In Abänderung von Dispositivziffer II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023 sei von einer Nachzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern abzusehen. IV. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren sei gemäss separater Kostennote festzusetzen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 die folgenden Anträge (pag. 628 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert be- gangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhält- nisse und Verletzung des Rechtsfahrgebots. Il. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47 StGB, Art. 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemes- sene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN- Nr. ________) seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Bemessung der Strafe ist die Kammer aufgrund der diesbezügli- chen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsver- bot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil in die- sem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. 5 II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I. der Anklageschrift vom 22. September 2022 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 196 ff.): Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch qualifiziert grobe Ver- kehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwin- digkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse, Erhöhen der Geschwindigkeit beim Überholt werden und Verletzung des Rechtsfahrgebots; Art. 26, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34, 35 Abs. 2, 3 und 7, 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG) begangen ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020) auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) (Video H.________) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort) (Video I.________). A.________ überschritt als Lenker des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild K.________ die Höchstgeschwindigkeiten auf der Strecke D.________(Ort) Rich- tung F.________(Ort) in den Bereichen ausserorts von 80 km/h und innerorts von 50 km/h über einen längeren Zeitraum und mehrfach massiv. Auf der Strecke E.________(Ort) Richtung F.________(Ort) überschritt A.________ zunächst im Bereich innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (E.________(Ort)) massiv und erreichte eine maximale Geschwindigkeit von ca. 109 km/h, evtl. 103 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 115 km/h, evtl. 110 km/h, nach Ab- zug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 % bis 100 km/h berücksichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Video I.________, ca. bei Minute 00:04). Auf der nachfolgenden Strecke er- reichte er dann ausserorts (allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) eine maximale Ge- schwindigkeit von ca. 136 km/h, evtl. ca. 130 km/h und überschritt die allgemeine Höchstge- schwindigkeit damit um maximal ca. 56 km/h, evtl. ca. 50 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild M.________ nachfahrenden G.________ maximal ca. 144 km/h, nach Abzug einer Tachoab- weichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Video I.________, ca. Minute 01:15). Der Unfalldienst der Kantonspolizei Bern berechnete für zwei Teilstrecken die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kon- trollschild K.________. Auf der Teilstrecke B6 des Videos I.________ betrug die wahrschein- lichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich innerorts 96.9 km/h, wobei der obere Grenz- wert bei 104.0 km/h und der untere Grenzwert bei 89.8 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 0090, Endpunkt ca. Frame 0129). Auf der Teilstrecke B7 des Videos I.________ betrug die wahr- scheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich ausserorts 117.4 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 119.9 km/h und der untere Grenzwert bei 114.9 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 1749/1750, Endpunkt ca. Frame 1887/1888). Zudem lieferten sich A.________ mit G.________ ein eigentliches Kräftemessen: A.________ fuhr auf der Strecke von D.________(Ort) in Richtung E.________(Ort) zunächst vor dem mit dem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) nachfahrenden G.________. G.________ versuch- te, A.________ kurz vor einer Rechtskurve zu überholen, was ihm jedoch zunächst nicht ge- lang, da A.________ seinerseits seinen Personenwagen beschleunigte. Zudem zeigte A.________ G.________ während der Fahrt seinen Mittelfinger, als G.________ ihn zum ersten 6 Mal zu überholen versuchte, wobei die maximale Geschwindigkeit des Personenwagens in die- sem Zeitpunkt im Bereich ausserorts ca. 108 km/h, evtl. 102 km/h betrug (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 114 km/h, evtl. ca. 108 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Ab- zug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ brach das Überholmanöver kurz vor der Kurve ab (Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ überholte A.________ in der Folge ca. bei Minute 00:48 bis 00:51 (Video H.________). Im Bereich inner- orts, E.________(Ort) in Richtung F.________(Ort), überholte A.________ dann G.________, der mit einer Geschwindigkeit von maximal ca. 73 km/h, evtl. ca. 68 km/h fuhr (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho von G.________ maximal ca. 77 km/h, nach Abzug einer Tachoabwei- chung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 km/h bis 100 km/h berück- sichtigt, abgerundet; Video I.________, ca. bei Minute 00:00), mit einer unbekannten, überhöh- ten Geschwindigkeit, woraufhin G.________ erneut hinter A.________ herfuhr. Auf der Strecke von E.________(Ort) in Richtung F.________(Ort) fuhr G.________ hinter A.________, wobei A.________ darum besorgt war, möglichst schneller zu fahren als G.________ und von diesem nicht überholt zu werden. Dies führte dazu, dass G.________ und A.________ über die gesam- te gefilmte Distanz (Video H.________ Dauer ca. 00:50 Minuten, Video I.________, Dauer ca. 02:00 Minuten) sehr nahe hintereinanderfuhren und sich ein eigentliches Kräftemessen liefer- ten, wobei A.________ mehrfach in unübersichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geri- et (Video H.________ ca. bei Minute 00:42 bis 00:45, Video I.________ ca. bei Minute 00:40 bis 00:49 und 01:08 bis 01:10). Es handelte sich um eine enge, kurvenreiche und unübersichtliche Strecke. A.________ war wissentlich und willentlich mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und passte seine Geschwindigkeit nicht den engen Streckenverhältnissen und den aufgrund der Kurven einge- schränkten Sichtverhältnissen an, wobei jederzeit mit langsamerem Verkehr (insb. Velofahrer, Autofahrer und Motorradfahrer) und Wildwechsel zu rechnen war. A.________ verletzte durch seine Fahrweise in krasser Weise die vor Ort geltenden Geschwin- digkeitsvorschriften und passte die Geschwindigkeit krass nicht an die Strecken- und Sichtver- hältnisse an. Zudem geriet er durch seine Fahrweise immer wieder auf die Gegenfahrbahn und verletzte damit das Rechtsfahrgebot. Weiter verletzte er das Verbot, die Geschwindigkeit beim Überholt werden zu erhöhen, und das Gebot des nichtgefährdenden Fahrens in krasser Weise. Dabei ging er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. 7. Oberinstanzliche Vorbringen 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt – wie bereits vor erster Instanz – eine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes aufgrund angeblich ungenauer zeitlicher Angaben bzw. eines zu weit gefassten Tatzeitraums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die in der Anklageschrift gewählte Formulierung «begangen ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Som- mer/Herbst 2020)» (pag. 196) stelle eine unzureichende Eingrenzung des Tatvor- wurfs dar; für ein Einzelereignis dürfe ein Deliktszeitraum nicht so vage angegeben werden. Aufgrund der fehlenden präzisen Zeitangabe in der Anklageschrift sei es ihm nicht möglich, seine Verteidigung wahrzunehmen. So könne er etwa aufgrund des angeklagten Tatzeitraums keinen anderen möglichen Fahrer für die angeklagte Fahrt angeben. Auch der in der Klammer angefügte Zusatz «wohl ca. im Som- mer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020» stelle keine relevante Eingrenzung 7 dar (pag. 608 und pag. 617). Im Übrigen sei es nach Auffassung des Beschuldigten unzulässig, dass die Vorinstanz unter Würdigung neuer Beweismittel zum Schluss gekommen sei, der Tatzeitraum könne auf Sommer 2019 bzw. Juli/August 2019 eingeschränkt werden. Eine solche Präzisierung der Anklageschrift in Zusammen- hang mit Beweisergänzungen verletze die Verteidigungsrechte des Beschuldigten (pag. 609 f.). Die Möglichkeit, den Tatzeitraum weiter einschränken zu können, hät- te zur Einstellung des Verfahrens führen müssen (pag. 617 f.). Ferner sei die von der Vorinstanz angewendete Rechtsprechung nicht einschlägig (pag. 617). 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber bringt die Generalstaatsanwaltschaft hauptsächlich vor, dem Be- schuldigten werde ein einzelner Tatvorwurf gemacht, welcher durch eine Videoauf- nahme aufgezeichnet sei. Der Beschuldigte wisse daher, was ihm vorgeworfen werde (pag. 609 f.). Die Umstände der angeklagten Tat seien bis ins letzte Detail umschrieben (pag. 619). 8. Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage- schrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Ankla- ge hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.2; 149 IV 128 E. 1.2). Was die Bezeichnung der Tatzeit im Besonderen anbelangt, verlangt das Gesetz nicht das präzise Datum, sondern die «Beschreibung von […] Zeit», die üblicher- weise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass 8 die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre (Urteil des Bundesge- richts 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit an- deren Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinwei- sen). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist mithin nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2018 vom 8. Februar 2019 E. 1.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeacht- lichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, wel- ches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist etwa, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesge- richts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinwei- sen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann mit anderen Worten selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteile des Bundesge- richts 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 2.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2; 6B_719/2017 vom 10. Sep- tember 2018 E. 1.2; 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1). Massgebend ist stets der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6). 9. Erwägungen der Kammer Vorliegend bezeichnet die Anklageschrift die Zeit, in welcher die dem Beschuldig- ten vorgeworfene Tat erfolgt sein soll, mit «ca. in der Zeit von 01.01.2019 bis 12.10.2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020)». Diese Formulierung ist als Gesamtes zu lesen: Mit ihr wird der Tatzeitraum auf die Sommer-/Herbstmonate 2019 oder die Sommer-/Herbstmonate 2020 eingegrenzt. Hervorzuheben ist, dass die Anklageschrift durch die Verwendung der präzisieren- den Formulierung «oder» den Tatzeitraum auf zwei wenige Monate umfassende Abschnitte eingrenzt, womit es sich nicht um eine andauernde Zeitspanne handelt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, weshalb die in der Anklageschrift in Klammern gesetzte Eingrenzung unbeachtlich bleiben sollte. Dem Beschuldigten wird ferner ein einzelner Tatvorwurf gemacht. Dieser Tatvor- wurf wird in der Anklageschrift sowohl in sachlicher als auch örtlicher Hinsicht auf 9 rund zwei Seiten äusserst präzise umschrieben; eine weitergehende Konkretisie- rung ist kaum vorstellbar. Bereits die Anklageschrift selbst erlaubt damit eine hin- reichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2). Hinzu kommt, dass der dem Be- schuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt durch die beiden Videos H.________ und I.________ vollständig aufgezeichnet ist und diese dem Beschul- digten im Vorverfahren vorgehalten wurden. Es konnten somit – was mit Blick auf den Anklagegrundsatz entscheidend ist – für den Beschuldigten keine Zweifel be- stehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift selbst präzi- siert, dass sich der angeklagte Tatvorwurf im «Sommer/Herbst 2019» bzw. «Som- mer/Herbst 2020» ereignet habe. Diese Präzisierung stimmt mit den beiden Video- aufzeichnungen H.________ und I.________ überein, aus denen bereits anhand des Bildmaterials deutlich erkennbar ist, dass es sich um Sommer- bzw. Herbst- monate handelte. Der Beschuldigte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt vorge- bracht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht zu kennen bzw. nicht genau ein- ordnen zu können (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017/ 6B_1357/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2). Im Gegenteil: Anlässlich der oberinstanz- lichen Einvernahme räumte der Beschuldigte ein, zu wissen, worum es gehe. Dies sei ja aus dem Video ersichtlich (pag. 614, Z. 3). Selbst nachdem die Vorinstanz gestützt auf die gewürdigten Beweismittel zum Schluss kam, die vorgeworfene Tat müsse sich im Juli/August 2019 ereignet haben, brachte der Beschuldigte in Bezug auf diesen eingegrenzten Tatzeitraum nichts Konkretes vor, sondern beschränkte sich auf das pauschale Infragestellen des angeklagten Tatzeitraums. Der Beschul- digte scheint dabei zu verkennen, dass es unerheblich ist, ob er sich selbst an die genaue Tatzeit erinnern kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte weiss, welche konkreten Handlungen ihm vorgeworfen werden, und er sich richtig verteidigen kann. Der konkrete Tatvorwurf erschliesst sich dem Beschuldigten vor- liegend sowohl gestützt auf die Anklageschrift als auch die beiden Videos H.________ und I.________ ohne Weiteres, womit eine effektive Verteidigung ge- währleistet war. Soweit der Beschuldigte ferner im Rahmen seiner Rüge der Verletzung des Ankla- gegrundsatzes auf den im Strafverfahren gegen G.________ (PEN ________(Dossiernummer)) ergangenen Einstellungsbeschluss (pag. 589 ff.) verweist, vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorab ist festzuhalten, dass dieser Beschluss nicht rechtskräftig ist. Die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland hat gegen die Beschlüsse des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. März 2024/10. Juli 2024 am 10. Juli 2024 und am 25. Juli 2024 Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist bei der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern hängig (vgl. pag. 482). Im Weiteren ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten G.________ im Verfahren PEN ________(Dossiernummer) zahlreiche sehr ähnliche Tatvorwürfe bezüglich qualifiziert grober Verkehrsregel- verletzungen mit Motorfahrzeug gemacht werden, welche sich teilweise im selben Tatzeitraum ereignet haben sollen. So werden ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit insgesamt 26 Fahrten im N.________(Ortsgebiet) (23 davon Zeitraum vom 1. Januar 2019 - 12. Oktober 2020, zwei davon im Zeitraum vom 29. April 2019 - 24. März 2020 und eine davon im Zeitraum vom 3. Juli 2019 - 9. Dezember 2019) 10 sowie in den beiden erstgenannten Zeiträumen zusätzlich im Zusammenhang mit je einer Fahrt auf der Strecke O.________(Ort) in Richtung P.________(Ort) ge- macht (pag. 407 ff. Akten G.________, PEN ________(Dossiernummer)). Ausser- dem ist festzuhalten, dass die Anklageschrift i.S. G.________ die Tatzeit bei den meisten der insgesamt 26 Tatvorwürfe mit «1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020» bezeichnet, wobei sie – jedenfalls bei den konkreten, einzelnen Tatvorwürfen und anders als im vorliegenden Verfahren – keine jahreszeitliche Eingrenzung enthält und damit Anklagezeiträume von jeweils insgesamt fast 22 Monaten umfasst. Da- mit liegt eine andere Ausgangslage als im vorliegenden Verfahren vor, in welchem dem Beschuldigten ein einzelner und damit sehr genau zuordenbarer Tatvorwurf gemacht wird, der auf einige Monate eingegrenzt ist. Der Beschuldigte führt weiter aus, die Vorinstanz habe zwischen der Hauptver- handlung vom 13. Mai 2023 und der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 weitere Beweisergänzungen vorgenommen, was belege, dass der angeklagte Tatzeitraum zu weit gefasst sei und weiter hätte eingegrenzt werden können. Er moniert, dass eine solche Präzisierung der Anklageschrift in Zusammenhang mit Beweisergänzungen unzulässig sei und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletze (pag. 609 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Bewei- se. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich statuierte Pflicht, Beweise zu erheben, welche entscheidungserheblich sein könnten. Dabei ist es unbeachtlich, ob solche Beweismittel bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestanden hätten, den Verfah- rensbeteiligten bereits damals bekannt waren oder bereits im Vorverfahren zur Ab- nahme beantragt, jedoch abgelehnt worden sind. Die Kompetenz des Gerichts zur Erhebung neuer Beweise ergibt sich aus dem in Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO statuierten Ziel der Wahrheitsfindung. Das Gericht muss in der Lage sein, Beweise zu erheben, die sich als entscheidrelevant darstellen. Es ist schliesslich Aufgabe des beurteilenden Gerichts, selbst den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu prüfen, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt aufgrund der Ak- ten und der abgenommenen Beweise erstellt ist. Eine neue Beweiserhebung durch das Gericht kann auch bedingen, dass – wie vorliegend bei der Vorinstanz erfolgt – die Hauptverhandlung nötigenfalls vertagt wird. Neue Beweiserhebungen wider- sprechen dem Anklagegrundsatz nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift be- hauptete Tatsachen beziehen (vgl. zum Ganzen: STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nach- folgend: BSK StPO-BEARBEITER], N. 15 und N. 39 zu Art. 343; THOMAS FINGER- HUTH/BEAT GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 343). Dieser gesetzlichen Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Namentlich hat die Vorinstanz bei der SMG Swiss Marketplace Group AG sämtliche vom Beschuldigten bei R.________ (Verkaufsplattform) in Auftrag gegebenen Inserate betreffend einen J.________(Fahrzeugmarke) im Jahr 2020 edieren lassen (pag. 253 ff.). Im Weiteren wurde der Zeuge S.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 einvernommen (pag. 356 ff.) sowie eine Kopie der «Eigenschaften» der GOPR-Videos ab DVD pag. 5 zu den Akten genommen (pag. 355). Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11 13. Mai 2023 vorbrachte, er habe das Auto im Jahr 2020 verkauft und dieses vor dem Verkauf diversen Personen zur Probefahrt gegeben (pag. 229, Z. 17 f.), was das Gericht veranlasste, weitere Beweisergänzungen durchzuführen. An der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweisergänzung ändert auch das vom Beschuldigten erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 SB200162-O/U nichts: Dort ging es um einen Fall, in welchem für eine Verurteilung nicht nur wegen (explizit angeklagten) versuchten Betrugs, sondern zudem auch wegen Urkundenfälschung (für welche in der Ankla- geschrift gewisse, aber nicht alle benötigten Elemente umschrieben waren), eine Erweiterung der Anklage und zusätzliche Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft nötig gewesen wären. Diese Ausgangslage ist somit nicht mit der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichbar. Zusammengefasst vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen. Der Anklagevorwurf ist damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Anklagegrundsatzes – wie von der General- staatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Rahmen der Vorfragen eventualiter beantragt (pag. 608 f.) – eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft oder – wie vom Beschuldigten beantragt (pag. 624) – die Einstellung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Unbestrittener Sachverhalt Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, kann als unbestritten gelten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum der Halter des J.________(Fahrzeugmarke) mit dem fraglichen Kontrollschild sowie der Hauptlenker dieses Fahrzeugs gewe- sen ist (pag. 236; pag. 400; pag. 263; pag. 229, Z. 21; S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, der Lenker der angeklagten Fahrt gewesen zu sein. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte er zudem in Frage, ob es sich tatsächlich um sein Auto gehandelt habe, was er anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens nicht mehr explizit vorbrachte. Bestritten ist ferner das Ausmass der Verletzungen von Verkehrsregeln. 12. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 11. November 2021 (pag. 1 ff.), der Anzeigerapport gegen G.________ vom 30. August 2021 (pag. 16 ff.), die Go- Pro-Videoaufnahmen H.________ und I.________ (pag. 5), der Inspektionsreport der L.________(Fahrzeugmarke) von G.________ (pag. 6 ff.), der Bericht des Un- falltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: UTD) vom 10. Juli 2022 (pag. 46 ff.), der Extraktionsbericht eines Tablets und zweier Mobiltelefone 12 des Beschuldigten (pag. 141 ff.), die durch das Gericht eingeholten Unterlagen beim SVSA (Halterabfrage Beschuldigter, pag. 218, Halterabfrage G.________, pag. 224, eingelöste Fahrzeuge Beschuldigter, pag. 263, Informationen zum Ersatz eines Kontrollschildes, pag. 268), die Rechnung des SVSA für den Ersatz des Kon- trollschilds K.________ (pag. 241), Angaben zum Verkauf des Fahrzeugs des Be- schuldigten (pag. 269) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 92 ff., 98 ff., 229 ff., 361 ff., 612 ff.), von G.________ (pag. 102 ff., 107 ff., 110 ff., 117 ff.) und des Zeugen S.________ (pag. 356 ff.) vor. Ebenfalls liegen die Akten PEN ________(Dossiernummer) betreffend G.________ vor. Kopien des dortigen erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls vom 25. März 2024 (inkl. der vom Gericht an die Parteien abgegebenen Dokumente) und der beiden Beschlüsse vom 25. März 2024/10. Juli 2024 und vom 10. Juli 2024 aus dem Verfahren Pen ________(Dossiernummer) wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen (pag. 482 f.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der objektiven und subjektiven Beweismittel, die be- reits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 400 ff.; S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13. Verwertbarkeit der Go-Pro-Videoaufnahmen 13.1 Vorbemerkungen Bei den vorliegend gegenständlichen Go-Pro-Videoaufnahmen handelt es sich um Videoaufzeichnungen, welche im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gegen G.________ geführten Strafverfahren PEN ________(Dossiernummer) aufgefun- den wurden (pag. 3). Vor der Vorinstanz rügte die Verteidigung des Beschuldigten, die Go-Pro- Videoaufnahmen seien aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht verwertbar, zumal kein Unfall und auch kein Schaden entstanden sei (pag. 235). Vor oberer Instanz nahm die Verteidigung zwar nicht mehr ausdrücklich Stellung zur Verwertbarkeit der in Frage stehenden Videoaufzeichnungen, verwies aber auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Plädoyer (vgl. pag. 621). 13.2 Rechtliche Grundlagen und Erwägungen der Kammer Betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Go-Pro-Videoaufnahmen kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 396 f. und 401 f.; S. 9 f. und 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Auf- zeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin In- formationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Der Be- schlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person 13 oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die Vornahme von Durchsuchungen sind daher genügende tatsächliche Anhaltspunkte vorausgesetzt, die aufgrund besonderer Er- kenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, dass ein Delikt verübt worden sein könnte. Die Indizien müssen aufgrund spezifischer Um- stände oder Erkenntnisse objektivierbar sein. Eigentliche Fakten sind nicht erfor- derlich. Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl genügen zur Begründung einer Hausdurchsuchung jedoch nicht (BGE 149 IV 369 E. 1.3). Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Zu- fallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Straf- verfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ur- sprüngliche Massnahme rechtmässig war (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 3.3). Die Hausdurchsuchung bei G.________ erfolgte, nachdem die Polizei durch einen Hinweis Kenntnis von Instagram-Videos vom öffentlich einsehbaren Account «T.________ (Profilname)» erlangt hatte. Gemäss Anzeigerapport vom 30. August 2021 (pag. 16 ff.) erhielt der EL S.________ diesen Hinweis entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nicht durch einen anonymen Hinweisgeber (pag. 401; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sondern von einer ihm bekannten Person (pag. 18). Der EL konnte daher dessen Vertrauenswürdigkeit ohne Weite- res einschätzen. Ausserdem deuteten mehrere Hinweise auf G.________ hin (Be- zeichnung Instagram-Account als «T.________ (Profilname)» mit dem Hinweis auf «U.________ (Geschäft)» und damit, gemäss Google-Abfrage, G.________; Kon- trollschild mit dessen Geburtsdatum; Bilder Führerausweis vereinbar mit Fotos auf Instagram). Auf den Instagram-Videos waren verschiedene schwerwiegende Wi- derhandlungen gegen das SVG erkennbar. Damit lagen Hinweise erheblicher und konkreter Natur vor, welche den Tatverdacht begründeten, dass G.________ sol- che SVG-Widerhandlungen begangen haben könnte. Auch durfte vermutet werden, dass sich in den durchsuchten Räumen Datenträger mit entsprechenden Videoauf- nahmen befinden könnten. Die Durchsuchungen waren nach dem Dargelegten zulässig. Nachdem sich diese ursprüngliche Massnahme als zulässig erweist, ist auch die Verwertung des Zufallsfunds, d.h. der Aufnahmen, auf welchen der da- mals auf den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren eingelöste J.________(Fahrzeugmarke) ersichtlich ist, im vorliegenden Verfahren grundsätz- lich zulässig. Allerdings ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung bei G.________ aufgefundenen Go-Pro-Videoaufnahmen in Verletzung des Daten- schutzgesetzes unrechtmässig erstellt worden sind: Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und e des Bun- desgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar. Nach Art. 4 Abs. 4 DSG 14 muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Be- arbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Ist das Erstellen von Videoauf- nahmen nicht ohne Weiteres erkennbar, ist die Datenbearbeitung als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Diese ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_286B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Die Erstellung von Videoaufnahmen ab einem Fahrzeug ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Eine solche Da- tenbearbeitung ist damit als heimlich und damit – mangels ersichtlichem Rechtferti- gungsgrund – widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Somit sind die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erho- benen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie beglei- tenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche In- teresse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 147 IV 16 und BGE 147 IV 9). Zur hypothetischen Erlangbarkeit ist festzuhalten, dass es auch einer Polizeipa- trouille ohne Weiteres möglich und erlaubt gewesen wäre, das strafrechtlich rele- vante Fahrmanöver des Beschuldigten aufzuzeichnen, zumal dieses im öffentlichen Raum stattfand. Auch eine Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung wäre möglich und zulässig gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 und 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6). Vorliegend geht es um die Aufklärung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, welche mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht ist (wobei gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG bei Ersttätern auch ein tie- ferer Strafrahmen zur Anwendung gelangen kann). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit grundsätzlich um eine schwere Straf- tat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Ok- tober 2023 E. 2.3). Aber auch, wenn nicht bloss diese abstrakte Strafandrohung berücksichtigt wird, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls, vermag das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Be- schuldigten zu überwiegen. Dies namentlich, wenn in Betracht gezogen wird, dass die Rechtsgüter Leib und Leben durch die rund 2-minütige, waghalsige und rück- sichtslose Fahrt bei massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der engen, kurvigen 15 und teils unübersichtlichen Strecke stark gefährdet wurden (siehe auch unten, E. 17.3 und 18). Dass weder ein Unfall noch ein Schaden entstanden sind, ist bloss dem Zufall zu verdanken, zumal aufgrund des Gegenverkehrs nicht bloss eine abs- trakte, sondern eine konkrete Gefährdung vorlag. Die Go-Pro-Videoaufnahmen sind deshalb im vorliegenden Verfahren verwertbar. 14. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, zur Aussagenanaly- se sowie der Indizienbeweise im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 397 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweis- mittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 410; S. 23 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Die auf den Go-Pro-Videoaufnahmen ersichtliche Fahrt fand im Sommer 2019 statt. Der Beschuldigte fuhr an diesem Sommertag 2019 mit seinem J.________(Fahrzeugmarke) die Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort). Dabei liess er sich vom hinter ihm fahrenden Motorradfahrer derart provozieren, dass er sich in der Folge ein Duell mit ihm leistete, wobei er wiederholt eine rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt hat. 16. Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2024 führte die Verteidi- gung namens des Beschuldigten zusammengefasst aus, es lasse sich nicht erstel- len, ob der Beschuldigte gefahren sei. Die Vorinstanz stütze ihren Schuldspruch einzig auf das Halterindiz. Dieses greife jedoch nur, wenn der Beschuldigte keine Aussagen mache. Es treffe indes nicht zu, dass die Aussagen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zuliessen, als dass er gefahren sei. Der Beschuldigte habe sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor oberer In- stanz konkretere Ausführungen gemacht, wonach auch andere Personen sein Auto gefahren seien und man untereinander, auch bei Ausfahrten, Fahrzeuge getauscht habe oder er sein Fahrzeug zur Probefahrt gegeben habe (vgl. etwa pag. 229, Z. 17 f., pag. 231, Z. 1 f., pag. 613, Z. 2 ff., Z. 7 ff., Z. 16 f.). Die Haltereigenschaft verliere vorliegend ihren Indiziencharakter. Es handle sich dabei lediglich um ein Indiz, dessen Gewichtung von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Dem Be- schuldigten müsse es möglich und zumutbar sein, das Halterindiz durch die Nen- nung anderer Fahrer entkräften zu können. Dies sei jedoch bei einem derart weit gefassten angeklagten Tatzeitraum nicht möglich. Gleichzeitig sei es dem Beschul- digten überlassen, ob und wann er im Verfahren Aussagen machen wolle. Einer beschuldigten Person dürften aus einer Aussageverweigerung – selbst wenn sie vorübergehender Natur sei – keine Nachteile erwachsen. Die Vorinstanz habe zu- dem ausser Acht gelassen, dass es bei einem so langen Zeitraum zwischen Ankla- 16 ge und Verhandlung immer schwieriger werde, sich an konkrete Fahrten zu erin- nern (pag. 618). 17. Würdigung der Kammer 17.1 Tatzeitpunkt Betreffend Tatzeitpunkt erwog die Vorinstanz Folgendes (Zusammenzug aus meh- reren Erwägungen): G.________, von dem die Go-Pro-Videoaufnahmen stammen, besass zwei L.________(Fahrzeugmarke). Die erste war in der Zeit vom 15. Juli 2019 bis zum 22. April 2020 auf ihn eingelöst (pag. 224), während die zweite, mit einem kurzen Unterbruch, vom 9. Septem- ber 2020 bis zum 12. Oktober 2020 zweimal auf seinen Namen eingelöst wurde (pag. 224). Dass es sich beim Fahrzeug von G.________ im Video um eine L.________(Fahrzeugmarke) handelt, kann als erstellt erachtet werden. Einerseits ist auf den Videos immer mal wieder das flatternde L.________(Fahrzeugmarke)-Emblem zu sehen. Andererseits können die weiteren beschlagnahmten Fotos von einer L.________(Fahrzeugmarke) (teilweise wohl mit G.________, pag. 89 - 91) mit den Fotos ab Video (pag. 65 ff.) in Einklang gebracht werden (bspw. Form und Farbe der Windschutzscheibe, blau-silber-goldene Einstellvorrichtung der Vordergabel). Auf den Videoaufzeichnungen bzw. den ausgedruckten Bildern ab pag. 65 ff. sind grüne Bäume wie auch grüne Wiesen sowie ein Kornfeld (Video H.________, pag. 5, 00.19 und 00.25) erkennbar. Die Ortschaft E.________(Ort), durch welche die Fahrt führte, liegt auf ca. 1150 m.ü.M., was dem schweizerischen Kartenmaterial von Swisstopo (map.geo.admin.ch) entnom- men werden kann. Da der Frühling auf dieser Höhe deutlich später einsetzt, kann es sich insbe- sondere wegen der saftig grünen Wiesen und dem Kornfeld zum Zeitpunkt der Aufnahmen nicht um Frühling gehandelt haben. Überdies zeigt der Tacho der L.________(Fahrzeugmarke) 8.23 Uhr PM an (Video H.________, pag. 5, ab 00.00), wobei es für diese Uhrzeit auf den Aufzeich- nungen hell und noch relativ warm (21 Grad gemäss Tachoanzeige, Video H.________, bspw. 00.06) ist. Auf dem Video H.________ ist erkennbar, dass die Sonne nicht mehr hoch am Him- mel zu stehen scheint. Zwar ist die Sonne selbst nicht zu sehen, hingegen ist bei 01.04 erkenn- bar, dass sie rechter Hand von der Fahrtrichtung flach zwischen den Bäumen durchscheint, damit also westlich. Anfang August geht die Sonne bekanntlich noch gegen 21 Uhr unter, An- fang September hingegen schon gegen 19:50 Uhr. Damit ist aufgrund der Uhrzeit auf der L.________(Fahrzeugmarke) und der dazu passenden Lichtverhältnisse auf dem Video von ei- ner Fahrt in den Monaten Juli / August und nicht im September auszugehen. Der Zeitpunkt Juli / August passt denn auch zu den Daten aus den Eigenschaften der Go-Pro-Videoaufnahmen. Diese wurden gemäss besagten Angaben am 3. August 2019 auf ein anderes Speichermedium übertragen (pag. 360). Für das Gericht gilt demnach als erstellt, dass die Fahrt aufgrund der Zeitangabe auf dem Tacho der L.________(Fahrzeugmarke), dem erkennbaren Sonnenstand auf dem Video und den generell erkennbaren äusseren Bedingungen (Lichtverhältnisse, Natur, etc.) in den Som- mermonaten Juli / August stattgefunden haben muss. Nur die erste L.________(Fahrzeugmarke) war in den möglichen Sommermonaten auf G.________ ein- gelöst, namentlich im Sommer 2019. Hingegen war im Sommer 2020 gerade keine L.________(Fahrzeugmarke) auf seinen Namen eingelöst. Folglich müssen die Aufzeichnungen vom Sommer 2019 stammen. Insgesamt wird somit der Tatzeitraum auf Sommer 2019 einge- grenzt. Aus der Einvernahme des Zeugen S.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 ist zu entnehmen, dass er der Einsatzleiter im Zusammenhang mit verschie- 17 denen Verkehrsregelverletzungen u.a. im N.________(Ortsgebiet) gegen G.________ und A.________ gewesen sei (pag. 360, Z. 10 ff.). In der Folge führte er aus, dass er vermute, die Go-Pro-Kamera habe sich auf dem Tank der L.________(Fahrzeugmarke) befunden (pag. 361, Z. 9 ff.). Ob es sich auf dem vorgehaltenen Bild jedoch um die erste von G.________ eingelöste L.________(Fahrzeugmarke) handle, konnte er nicht sagen (pag. 360, Z. 36 – 38) resp. vermu- tete, dass es sich bei derjenigen mit dem Go-Pro-Klebeband um die erste von G.________ ein- gelöste L.________(Fahrzeugmarke) handeln müsse (pag. 361, Z. 35 f.). Auf die Frage nach dem Erstelldatum in den Metadateien der Go-Pro-Videoaufnahmen konnte er keine definitive Antwort geben, weil er technisch zu wenig versiert sei (pag. 362, Z. 11 ff.). Die Aussagen des Zeugen S.________ wirken konstant und logisch, es lassen sich jedenfalls keine Lügenmerkmale feststellen. Der Zeuge gesteht im Verlauf der Einvernahme wiederholt Wissenslücken ein und versucht entsprechend nicht, mit seinen Aussagen den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern er versucht, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten, um der Erstellung des Sachverhalts zu dienen. Auf seine Aussagen kann daher abgestützt werden. Seine Aussagen stützen folglich die durch das Gericht aus den objektiven Beweismitteln gezogenen Schlüsse zur Art des Motorrades und zur Jahreszeit. Zudem vermutet auch der Zeuge, dass es sich beim fraglichen Motorrad um das erste von G.________ eingelös- te Modell der L.________(Fahrzeugmarke) handelte. Die Kammer schliesst sich dieser Würdigung der Vorinstanz an, welche sich mit den angeführten Beweismitteln deckt. Ergänzend ist festzuhalten, dass für eine Tatzeit im Hochsommer ferner spricht, dass aus den Videoaufzeichnungen hervor- geht, dass oberhalb der Q.________ (Gebäude) im Gras entlang der Strasse noch lediglich die Sichtberme gemäht ist, wobei gemäss dem sich in den Akten G.________ befindlichen Bericht des kantonalen Tiefbauamtes das Gras erst Ende August gemäht wird (pag. 569). Hinzu kommt, dass gemäss Anzeigerapport im Verfahren G.________ die Meldung an den EL S.________ über zahlreiche Wider- handlungen gegen das SVG bereits am 18. Mai 2020 erfolgte (pag. 18). Weiter weisen die Metadaten der entsprechenden Videoaufzeichnungen als «Erstellda- tum» das Datum des 3. August 2019 auf. Zwar müssen die Metadaten nicht not- wendigerweise mit dem tatsächlichen Erstelldatum übereinstimmen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können diese jedoch als weiteres Indiz, welches ebenfalls für eine Tatzeit im Sommer 2019 spricht, berücksichtigt werden. Aufgrund der Ge- samtumstände ist somit als Tatzeitpunkt der Sommer 2019 anzunehmen. 17.2 Täter Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist deshalb unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dem- gegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die 18 nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberück- sichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung so- wie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Be- weiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag. 407 ff.; S. 20 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): […] dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) vom 2. Novem- ber 2021, SK 21 129, E. 0.4 und 0.8, ist zu entnehmen, dass aufgrund der unbestrittenen Halte- reigenschaft zunächst einmal das Halterindiz greift, also der Halter auch der Fahrzeuglenker sei. Auch in jenem Fall hat der Beschuldigte bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft seine Aussagen verweigert und erst in der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass auch Dritte sein Auto fahren würden. Das Obergericht kam dabei zum Schluss, dass dessen Aussagen hierzu sehr vage seien. In der Folge führte das Obergericht aus, dass das Ausgangs-Indiz, wonach der Halter auch der Fahrer sei, durch weitere Indizien wie die widersprüchliche und unglaub- würdige Erklärung der Ehefrau, warum sie den BMW gefahren sein soll, sowie die nachgescho- bene und nicht substantiierte Behauptung des Beschuldigten, er sei an jenem Montagvormittag im Büro in M. gewesen, gestützt wird. Der einzig denkbare Schluss gemäss Obergericht daraus lautet: Der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitsüberschreitung selber begangen. Vorliegend ist der Sachverhalt ähnlich gelagert. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Hal- ter des fraglichen J.________(Fahrzeugmarke) im Sommer 2019 war. Er machte auch erst in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben zu einem möglichen Drittlenker. Seine etwas kon- kreteren Beispiele betreffen aber ausschliesslich das Jahr 2020, insbesondere den Sommer 2020, womit seine Argumentation bezüglich Autoverkauf und Verlust des Nummernschildes ins Leere laufen (vgl. Ziff. 2.3.5.c hiernach). Damit bleibt auch in diesem Fall, wie im beschriebenen Fall des Obergerichts des Kantons Bern, das Ausgangs-Indiz (Halter = Lenker) bestehen und der Beschuldigte ist als Fahrzeuglenker anzusehen, soweit die Aussagen keinen anderen Schluss zulassen. […] In der Einvernahme vom 11. Mai 2023, anlässlich der Hauptverhandlung, hat der Beschuldigte erstmals Aussagen getätigt. Zwar hat er auch dort zuerst pauschal ausgesagt, er wolle sich nicht zu den Vorwürfen äussern (pag. 229, Z. 13). Auf Nachfrage gab er dann allerdings doch einige Informationen zu Protokoll. So sagte er aus, dass er sein Auto, den J.________(Fahrzeugmarke), im Jahre 2020 verkauft und diesen zuvor diversen Personen zur 19 Probefahrt gegeben habe (pag. 229, Z. 15 ff.). Der J.________(Fahrzeugmarke) sei dann ca. im Dezember 2020 verkauft worden, er könne aber nicht mehr genau sagen, ob die Probefahrten alle im 2020 erfolgt seien (pag. 229, Z. 20 ff.). Auf Nachfrage führte er aus, dass er das Auto auf R.________ (Verkaufsplattform) ausgeschrieben habe, er aber nicht mehr sagen könne, wann er das Auto inseriert habe, es sei aber schon eine Zeitlang gegangen, bis er es habe verkaufen können, wie lange genau könne er aber nicht sagen, ob 2 oder 6 Monate, das wisse er nicht (pag. 229, Z. 26 ff.). Auf den Vorhalt, wonach lediglich der Tatzeitraum vom Sommer 2019 in Frage komme, wollte er sich wiederum nicht äussern (pag. 230, Z. 6), auf Vorhalt der beiden Videos gab er jedoch an, dass er nicht der Lenker dieser Fahrt gewesen sei. Er könne nicht sagen, wer gefahren sei und er wisse nicht, ob das auf dem Video überhaupt sein Fahrzeug sei (pag. 230, Z. 8 ff.). Es könne auch ein anderes Fahrzeug mit seinem Kontrollschild sein, da sein Nummernschild ein- mal abhandengekommen sei. Es könne deshalb auch sein, dass jemand sein Nummernschild an einem anderen Auto befestigt habe. Mehr wolle er nicht sagen (pag. 230, Z. 18 ff.). Auf Nachfrage dazu führte er noch aus, dass er den Verlust nicht bei der Polizei, sondern beim SVSA gemeldet habe (pag. 230, Z. 24 ff.). Auf Nachfrage zu den Kontrollschildern führte er aus, diese seien im Sommer 2020 abhanden- gekommen (pag. 230, Z. 29 ff.). Bezüglich des Lenkers gab er weiter an, dass es ein Dritter ge- wesen sein könnte, der gefahren sei. Er habe sein Fahrzeug auch Familienmitgliedern und Kol- legen gegeben, mehrheitlich Kollegen und es sei auch bei ihm im Betrieb gestanden. Er sei nicht der Einzige, der das Auto gefahren habe (pag. 230 f., Z. 33 ff.). Wer genau das Auto ge- fahren sein könnte, das wollte der Beschuldigte nicht weiter ausführen, das habe er auch schon bei der Polizei so ausgesagt. Auch zu seiner Arbeitsstelle wolle er nichts sagen (pag. 231, Z. 4 ff.). Er gab in der Folge noch an, bis heute kein genaues Datum zu haben, wann das Video gefilmt worden sein solle. So sei es für ihn schwierig nachzuvollziehen, in welcher Zeitspanne der Vor- fall gewesen sein soll (pag. 231, Z. 19 ff.). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte er schliesslich, dass er die gleichen Kontroll- schildnummern vom SVSA wiedererhalten habe und dass nur das hintere Kontrollschild ent- wendet worden bzw. abhandengekommen sei (pag. 231 f., Z. 24 ff. und Z. 17 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 1. November 2023 bestätigte der Beschuldigte weitestgehend seine Aussagen aus der Hauptverhandlung (pag. 363, Z. 8 ff.) und führte zusätzlich aus, dass man den Videoaufnahmen nicht entnehmen könne, um welches Modell der L.________(Fahrzeugmarke) es sich handle (pag. 363, Z. 14 ff.) und dass er sein Auto bereits im Januar oder Februar 2020 am Verkaufen gewesen sei, was die Nachrichten in seinem Instagram-Archiv beweisen würden (pag. 363, Z. 24 ff.). Zurückkommend auf das in Kapitel 2.3.5.a und b. erläuterte Halterindiz ist das Gericht der An- sicht, dass der Beschuldigte den Kollegenkreis, der mit seinem Auto gefahren sein soll, mindes- tens im Jahre 2021 in den ersten Einvernahmen noch problemlos genauer hätte bezeichnen können. Das Gericht ist sogar der Ansicht, dass es ihm auch heute noch möglich wäre, wenigs- tens einen Teil der Kollegen zu nennen, denen er das Fahrzeug damals zum Fahren überlassen haben will. Dass er dies bei solch massiven Vorwürfen ohne Zeugnisverweigerungsrecht nicht gemacht hat, ist bemerkenswert. Sein Aussageverhalten (das lange Schweigen und das erst in der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument von möglichen Drittlenkern) ist daher als taktisch motiviert zu bezeichnen. Zudem ist aufgrund seiner späten und vagen Aussagen zu möglichen Drittlenkern davon auszugehen, dass er selbst am häufigsten mit dem J.________(Fahrzeugmarke) unterwegs gewesen ist, insbesondere eben auch zum Tatzeit- punkt. Seine Aussagen jedenfalls vermögen die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des Halterindizes nicht umzustossen. 20 Auch dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren sämtliche Aussagen verweigert (vgl. pag. 92 ff. und pag. 98 ff.) und erstmals vor der Vorinstanz ausgesagt. Zum Tat- vorwurf machte er dabei allerdings nach wie vor keine Aussagen; er beschränkte sich darauf, auf Frage des Halters des fraglichen J.________(Fahrzeugmarke) vor- zubringen, dass er das Fahrzeug im 2020 verkauft habe und dieses vorher diver- sen Personen zur Probefahrt gegeben habe (pag. 229, Z. 17 f.). Diese Personen konnte er nicht bezeichnen (pag. 229, Z. 18), den Zeitraum der Probefahrt kaum eingrenzen (pag. 229, Z. 21, Z. 24), die Ausschreibung des Autos zeitlich nicht ab- schätzen (pag. 229, Z. 30 f., Z. 34, Z. 37 f.). Weiter brachte er vor, sein Kontroll- schild sei einmal im Sommer 2020 abhandengekommen, vielleicht habe dieses je- mand an ein anderes Auto getan (pag. 230, Z. 21 f.). Auch habe er sein Auto mehrheitlich Kollegen gegeben und es sei auch bei ihm im Betrieb gestanden (pag. 231, Z. 1 f.). Zur Frage, welche anderen Fahrer es noch gegeben habe, woll- te er aber nichts sagen (pag. 231, Z. 8). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung sagte der Beschuldigte zudem aus, er habe nachgeschaut und im Instagram-Archiv Nachrichten gefunden, in denen er schon im Januar oder Februar 2020 mit jeman- dem darüber geschrieben habe, das Auto zu verkaufen (pag. 361, Z. 25 ff.). Dieses sehr eingeschränkte Aussageverhalten, mit welchem der Beschuldigte einzig ver- suchte, andere mögliche Fahrer ins Spiel zu bringen bzw. sich als Fahrer in Frage zu stellen, erscheint auffällig. Der Beschuldigte unterliess es denn auch, konkretere Angaben zu seinen Vorbringen zu machen (z.B. konkrete Kaufinteressenten), ob- wohl er sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Auch bei dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach jemand sein abhandengekommenes Kontrollschild an einem typenidentischen J.________(Fahrzeugmarke) angebracht haben könnte (pag. 230, Z. 15 f., Z. 21 f.), handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung. Der Autoverkauf und der Verlust des Nummernschildes waren indes ohnehin Ereignisse des Jahres 2020 (Ausschrei- bung des Autos gemäss R.________ (Verkaufsplattform) am 13. Oktober 2020; pag. 269). Ebenso wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich gestaltete sich das Aus- sageverhalten des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 612 ff.). Auch im oberinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Beschuldigte weitgehend nicht zur Sache (vgl. etwa pag. 614, Z. 28, Z. 35, Z. 39). Zwar räumte der Beschuldigte ein, zu wissen, worum es gehe (pag. 614, Z. 3). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts erwiderte er stets, sich nicht zu dieser Fahrt äussern zu wol- len (pag. 614, Z. 28). Auch zum Vorwurf, massiv zu schnell gefahren zu sein, mehr- fach auf die Gegenfahrbahn gefahren zu sein oder sich ein Kräftemessen mit dem Lenker des Motorrades geliefert zu haben, wollte sich der Beschuldigte pauschal nicht äussern (pag. 614, Z. 31 f., Z. 35, Z. 39). Als Begründung hierfür merkte er jeweils lediglich an, es sei alles immer auf ihn bezogen (pag. 614, Z. 35, Z. 39). Er- gänzend brachte der Beschuldigte bei oberer Instanz lediglich vor, dass er jeweils zusammen mit Freunden auf gemeinsamen Ausfahrten gewesen sei und sie je- weils das Auto untereinander getauscht hätten (pag. 613, Z. 2 ff., Z. 7 ff.). Ebenso habe er jeweils sein Auto mit dem Auto seines Chefs, V.________, getauscht (pag. 613, Z. 16 ff.). Etwas Konkreteres diesbezüglich vermochte der Beschuldigte 21 allerdings nicht vorzubringen. Insgesamt beschränkte sich der Beschuldigte anläss- lich der oberinstanzlichen Einvernahme darauf, den angeklagten Tatzeitraum pau- schal in Frage zu stellen (pag. 613, Z. 24 f., Z. 30 ff., Z. 44 f., pag. 614, Z. 6). Seine diesbezüglichen knappen Ausführungen sind indes nicht glaubhaft. Vorab ist zu be- tonen, dass der Beschuldigte in den Befragungen nicht etwa vorbrachte, sich nicht äussern zu können (etwa aufgrund des angeklagten Tatzeitraums), sondern er brachte ausdrücklich vor, sich nicht äussern zu wollen (pag. 614, Z. 28, Z. 35, Z. 39). Gleich hatte er auch vor der Vorinstanz geantwortet, selbst nachdem diese ihm darlegt hatte, dass als Tatzeitraum einzig Sommer bis Herbst 2019 in Frage kom- me (pag. 230, Z. 6). Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt ernsthafte Zweifel daran, dass der Tatzeitraum ihn an einer wirksamen Verteidigung gehindert haben soll. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte zum einen vor- bringt, er könne bei einem so langen Zeitraum keinen anderen in Frage kommen- den Lenker der Fahrt nennen (pag. 613, Z. 24 f.), und gleichzeitig auf Vorhalt des eingeschränkten Tatzeitraums von Sommer/Herbst 2019 lediglich ausweichend sagt, er wolle sich nicht dazu äussern (pag. 230, Z. 6). Wenig überzeugend ist fer- ner, wenn der Beschuldigte nun behauptet, er könne sich nach so langer Zeit nicht an einen anderen Lenker erinnern (pag. 613, Z. 24 f.), nachdem er bis zur erstin- stanzlichen Hauptverhandlung jegliche Aussage verweigerte. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er nicht aus (pag. 92 ff.), obwohl diese bereits am 20. April 2021 stattgefunden hatte und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat damit weit weniger lang zurücklag. Zudem wurden ihm bereits damals die beiden Videos vorgeführt, welche das inkriminierte Verhalten zeigen. Als bemerkenswert erachtet die Kammer auch, dass der Beschuldigte zwar stets vorschob, keinen an- deren Lenker nennen zu können, gleichzeitig aber nie vorbrachte, dass er norma- lerweise nicht so fahre und demnach auch nicht der Lenker der angeklagten Fahrt sein könne. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verneinte der Be- schuldigte die Frage, normalerweise so zu fahren (pag. 615, Z. 3). Gleichzeitig konnte er aber nicht erklären, weshalb denn für ihn der Tatzeitraum so entschei- dend sei, wenn er ohnehin nie so fahren würde (pag. 615, Z. 6). Schliesslich wäre bei dieser Ausgangslage als normale Reaktion zu erwarten gewesen, dass er auf Vorhalt der Videos festgehalten hätte, dass er selber nie so fahre, und damit auch nicht der Fahrer sein könne – unabhängig vom Zeitpunkt der Fahrt. Geradezu ent- larvend äusserte sich der Beschuldigte letztlich in diesem Zusammenhang, indem er äusserte, er habe zuvor nicht ausgesagt, weil er sich nicht selber belasten wollte (pag. 613, Z. 38 ff., pag. 615, Z. 21). Auf Frage, weshalb er sich nicht selber belas- ten wollte, wenn er doch gar nicht gefahren sei, antwortete der Beschuldigte, man könne «ja eins und eins zusammenrechnen» (pag. 615, Z. 30). Ebenfalls sagte er aus, schon mehrmals den F.________ (Ort) hoch- und runtergefahren zu sein (pag. 616, Z. 32), was seine Fahrereigenschaft am fraglichen Tag jedenfalls nicht abwegig erscheinen lässt. Daran ändert im Übrigen nichts, wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz neu vorbringt, er hätte jeweils gemeinsame Ausfahrten mit Freunden unternommen und dabei hätten sie die manchmal Autos getauscht (pag. 613, Z. 1 ff.). Bei der vorliegend gegenständlichen Fahrt handelt es sich nicht um eine gemeinsame Ausfahrt mit mehreren Autos. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, mit wem der Beschuldigte das Auto getauscht haben sollte. 22 Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaub- haft. Für die Kammer bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. Sie erachtet es entsprechend als erstellt, dass er der Fahrer der angeklagten Fahrt war. 17.3 Tathandlungen Die Anklage wirft dem Beschuldigten Folgendes vor (pag. 196 f.): A.________ überschritt als Lenker des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild K.________ die Höchstgeschwindigkeiten auf der Strecke D.________(Ort) Richtung F.________(Ort) in den Bereichen ausserorts von 80 km/h und innerorts von 50 km/h über einen längeren Zeitraum und mehrfach massiv. Auf der Strecke E.________(Ort) Richtung F.________(Ort) überschritt A.________ zunächst im Bereich innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (E.________(Ort)) massiv und erreichte eine maximale Geschwindigkeit von ca. 109 km/h, evtl. 103 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad nachfahren- den G.________ maximal ca. 115 km/h, evtl. 110 km/h, nach Abzug einer Tachoabwei- chung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 % bis 100 km/h berück- sichtigt, abgerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichblei- bend war; Video I.________, ca. bei Minute 00:04). Auf der nachfolgenden Strecke erreichte er dann ausserorts (allgemeine Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h) eine maximale Geschwindigkeit von ca. 136 km/h, evtl. ca. 130 km/h und überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit damit um maximal ca. 56 km/h, evtl. ca. 50 km/h (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild M.________ nachfahrenden G.________ maximal ca. 144 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zu- sätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, ab- gerundet, wobei der Abstand zwischen den beiden mindestens ca. gleichbleibend war; Vi- deo I.________, ca. Minute 01:15). Auf den Go-Pro-Videoaufnahmen H.________ und I.________ (pag. 5) ist die Fahrt des Beschuldigten während rund 2 Minuten ersichtlich. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit innerorts und ausserorts praktisch durchgehend (abgesehen vom Abbremsen in den Kurven) überschritt und dies mehrfach sehr stark. Auf der Go-Pro-Videoaufnahme I.________ ist innerorts eine Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des Motorrades von G.________ von maxi- mal 115 km/h ersichtlich (Beschleunigung ab Minute 00.00). Auf der Go-Pro- Videoaufnahme I.________ ist ausserorts eine Geschwindigkeit gemäss dem Ta- cho des Motorrades von G.________ von maximal 144 km/h ersichtlich (ab Minute 01.13). Von welcher vom Beschuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeit aus- zugehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter das Nichtanpassen der Geschwindig- keit an die Strecken- und Sichtverhältnisse vor (pag. 196 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu (pag. 399, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern): Der Unfalldienst der Kantonspolizei Bern berechnete für zwei Teilstrecken die wahrschein- lichste Durchschnittsgeschwindigkeit des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) 23 mit dem Kontrollschild K.________. Auf der Teilstrecke B6 des Videos I.________ betrug die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich innerorts 96.9 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 104.0 km/h und der untere Grenzwert bei 89.8 km/h liegt (Start- punkt ca. Frame 0090, Endpunkt ca. Frame 0129). Auf der Teilstrecke B7 des Videos I.________ betrug die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit im Bereich ausser- orts 117.4 km/h, wobei der obere Grenzwert bei 119.9 km/h und der untere Grenzwert bei 114.9 km/h liegt (Startpunkt ca. Frame 1749/1750, Endpunkt ca. Frame 1887/1888). Damit ist die wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit gestützt auf den fraglichen Bericht des UTD erstellt. Zudem sind auf den beiden Videos folgende Sequenzen ersicht- lich: Video H.________ (pag. 005): - 00.27 [00.28]: Rechtskurve, enge Verhältnisse ohne angezeigte Mittellinie, Gegenver- kehr. Geschwindigkeit gemäss Tacho auf mindestens 104 km/h. - 00.37: Der Tacho der L.________(Fahrzeugmarke) zeigt 126 km/h an, wobei dies noch nicht ausreicht, um den J.________(Fahrzeugmarke) zu überholen, weswegen davon auszugehen ist, dass dieser ebenfalls mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unter- wegs ist. Dabei fahren die beiden auf eine Kurve zu, während der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) dem hinter ihm fahrenden Motorradfahrer den Mittelfinger zeigt. Er fährt zu diesem Zeitpunkt also mit übersetzter Geschwindigkeit einhändig auf eine äusserst unübersichtliche Stelle zu. - 00.42: Abbremsen vor einer Rechtskurve auf knapp unter 70 km/h [recte: 60], trotzdem zieht es den J.________(Fahrzeugmarke) auf die linke Seite der Fahrbahn, das Fahr- zeug ist anschliessend zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Video I.________ (pag. 005): - 00.35: Der J.________(Fahrzeugmarke) fährt durch eine S-Kurve, der Tacho der dahin- terfahrenden L.________(Fahrzeugmarke) zeigt 102 km/h an. - 00.41: Erneute S-Kurve, der Tacho zeigt eingangs Kurve eine Geschwindigkeit von 99 km/h an. Anschliessend wird abgebremst und die Tachoanzeige fällt auf rund 70 [60] km/h. - 01.05: In einer unübersichtlichen Rechtskurve zeigt der Tacho eine Geschwindigkeit von 88 km/h an. - 01.13: Ein weiterer, unübersichtlicher, kurviger Streckenabschnitt, in dem der Tacho 130 km/h anzeigt. Dies zieht sich so weiter durch den Rest des Videos, insbesondere nochmals festzustellen bei 01.30. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann (mit den minimalen eingefügten Abwei- chungen in eckigen Klammern) gefolgt werden. Im Weiteren wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, mehrfach in unüber- sichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, wobei es sich um eine enge, kurvenreiche und unübersichtliche Strecke gehandelt habe. Die Vorinstanz erwog dazu: Auch dies ist auf den beiden Videos mehrfach zu sehen: Video H.________: 24 - 00.42: Abbremsen vor einer Rechtskurve auf knapp unter 70 km/h, trotzdem zieht es den J.________(Fahrzeugmarke) auf die linke Seite der Fahrbahn, das Fahrzeug ist anschliessend zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn. Video I.________: - 00.35: Der J.________(Fahrzeugmarke) fährt durch eine S-Kurve, der Tacho der dahin- terfahrenden L.________(Fahrzeugmarke) zeigt 102 km/h an. Dabei zieht es den J.________(Fahrzeugmarke) zuerst bei der Linkskurve und auch in der anschliessen- den Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn, wenn auch nur mit den Rädern. - 00.43: Bei der Linkskurve zieht es ihn erneut leicht auf die Gegenfahrbahn, in der fol- genden Rechtskurve dann holt der J.________(Fahrzeugmarke) richtiggehend aus, obwohl er aufgrund der engen Kurvenführung wenig sehen kann und ist anschliessend bei 00.48 praktisch vollständig auf der Gegenfahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt beträgt die Geschwindigkeit gemäss Tacho 44 km/h. - 01.05: In einer unübersichtlichen Rechtskurve zeigt der Tacho eine Geschwindigkeit von 88 km/h an, wobei es ihn wieder auf die Gegenfahrbahn zieht und dies an einer Stelle, die aufgrund der langgezogenen, engen Rechtskurve sehr unübersichtlich ist. - 01.13: Ein weiterer, unübersichtlicher, kurviger Streckenabschnitt, in dem der Tacho 130 km/h anzeigt. Dies zieht sich so weiter durch den Rest des Videos, insbesondere nochmals festzustellen bei 01.30. - 01.29: Eine unübersichtliche Rechtskurve, bei der der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) ausholt und mit den linken Rädern auf der Gegenfahrbahn fährt. Dies kann bestätigt werden. Schliesslich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten Folgendes vor (pag. 196 ff.): G.________ versuchte, A.________ kurz vor einer Rechtskurve zu überholen, was ihm je- doch zunächst nicht gelang, da A.________ seinerseits seinen Personenwagen beschleu- nigte. […] Zudem lieferten sich A.________ mit G.________ ein eigentliches Kräftemessen: A.________ fuhr auf der Strecke von D.________(Ort) in Richtung E.________(Ort) zunächst vor dem mit dem Motorrad L.________(Fahrzeugmarke) nachfahrenden G.________. G.________ versuchte, A.________ kurz vor einer Rechtskurve zu überho- len, was ihm jedoch zunächst nicht gelang, da A.________ seinerseits seinen Personen- wagen beschleunigte. Zudem zeigte A.________ G.________ während der Fahrt seinen Mittelfinger, als G.________ ihn zum ersten Mal zu überholen versuchte, wobei die maxi- male Geschwindigkeit des Personenwagens in diesem Zeitpunkt im Bereich ausserorts ca. 108 km/h, evtl. 102 km/h betrug (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des auf seinem Mo- torrad nachfahrenden G.________ maximal ca. 114 km/h, evtl. ca. 108 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zusätzlich Abzug bei Radarmessungen von 6 km/h von 101 bis 150 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ brach das Überholmanöver kurz vor der Kurve ab (Video H.________, ca. bei Minute 00:38 bis 00:39). G.________ überholte A.________ in der Folge ca. bei Minute 00:48 bis 00:51 (Video H.________). Im Bereich innerorts, E.________(Ort) in Richtung 25 F.________(Ort), überholte A.________ dann G.________, der mit einer Geschwindigkeit von maximal ca. 73 km/h, evtl. ca. 68 km/h fuhr (Geschwindigkeit gemäss dem Tacho von G.________ maximal ca. 77 km/h, nach Abzug einer Tachoabweichung von 5 %, evtl. zu- sätzlich Abzug bei Radarmessungen von 5 km/h bis 100 km/h berücksichtigt, abgerundet; Video I.________, ca. bei Minute 00:00), mit einer unbekannten, überhöhten Geschwindig- keit, woraufhin G.________ erneut hinter A.________ herfuhr. Auf der Strecke von E.________(Ort) in Richtung F.________ (Ort) fuhr G.________ hinter A.________, wobei A.________ darum besorgt war, möglichst schneller zu fahren als G.________ und von diesem nicht überholt zu werden. Dies führte dazu, dass G.________ und A.________ über die gesamte gefilmte Distanz (Video H.________ Dauer ca. 00:50 Minuten, Video I.________, Dauer ca. 02:00 Minuten) sehr nahe hintereinanderfuhren und sich ein eigentliches Kräftemessen lieferten, wobei A.________ mehrfach in unübersichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geriet (Vi- deo H.________ ca. bei Minute 00:42 bis 00:45, Video I.________ ca. bei Minute 00:40 bis 00:49 und 01:08 bis 01:10). Es handelte sich um eine enge, kurvenreiche und unübersicht- liche Strecke. Das Geschilderte lässt sich den zwei Go-Pro-Videoaufnahmen entnehmen (pag. 5). Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Erhöhung der Geschwindigkeit beim Überholt werden nicht als erstellt (pag. 406; S. 19 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) habe zwar zunächst seine Geschwindigkeit beschleunigt, zu diesem Zeitpunkt habe der Mo- torradfahrer jedoch das Überholmanöver noch nicht begonnen. Der Motorradfahrer habe das Überholmanöver weder durch Blinken angekündigt noch das Aussche- ren auf die Gegenfahrbahn eingeleitet (pag. 406; S. 19 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass das Überholmanöver nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist das Fahrverhalten des Beschuldigten auf der gesamten aufgezeichneten Fahrt im Gesamtkontext zu be- urteilen. Aus den Videoaufzeichnungen geht ohne Weiteres hervor, dass sich der J.________(Fahrzeugmarke)-Lenker und der Motorradfahrer ein Rennen – das soeben geschilderte Kräftemessen, welches aus den Videoaufnahmen klar her- vorgeht und ebenfalls erstellt ist – geliefert haben. Einem solchen Rennen ist in- härent, dass sich der vordere Fahrzeuglenker – wie vorliegend der J.________(Fahrzeugmarke)-Fahrer – in seinem Fahrstil derart verhält, dass er durch das hintere Fahrzeug möglichst nicht überholt werden kann. 18. Beweisergebnis Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als er- stellt. Zunächst geht die Kammer mit der Vorinstanz und unter Würdigung sämtli- cher Beweismittel davon aus, dass die angeklagte Fahrt im Sommer 2019 stattge- funden hat. Ebenso bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) war. Aus der gesamthaften Würdigung der Beweismittel ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte als Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) und der Motorradfahrer ein waghalsiges Rennen geliefert haben, in welchem der Beschuldigte die zulässi- 26 ge Höchstgeschwindigkeit mehrfach grob überschritten hat. So zeigte das Tacho des Motorradfahrers, als er dem Beschuldigten nachfuhr, innerorts eine maximale Geschwindigkeit von 115 km/h sowie ausserorts eine maximale Geschwindigkeit von 144 km/h (die Frage der dem Beschuldigten effektiv anzurechnenden Ge- schwindigkeit ist wie gesagt Gegenstand der rechtlichen Würdigung, vgl. Ziff. 19.2 unten). Zudem geriet der Beschuldigte in Missachtung diverser Verkehrsregeln wiederholt auf die Gegenfahrbahn und lieferte sich in riskanten Manövern mit dem Motorradfahrer auf einer engen, kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke mit – bzw. trotz – Gegenverkehr und wechselnden Lichtverhältnissen ein draufgänge- risches Kräftemessen. Sämtliche dieser Vorgänge ergeben sich aus den vorhan- denen Videoaufzeichnungen (pag. 5). Hervorzuheben ist, dass es sich bei der ge- fahrenen Strecke teils um eine engere Landstrasse ohne Mittelleitlinie handelt, an welche beidseits der Strasse Einfamilienhäuser samt Vorplätzen und Hauseinfahr- ten grenzen, teils um eine enge und besonders kurvenreiche Bergstrasse, welche von Wald und dichter Vegetation gesäumt ist, weshalb die Strecke besonders un- übersichtlich ist. IV. Rechtliche Würdigung 19. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) 19.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elemen- tarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder To- desopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Art. 90 Abs. 3 SVG definiert und bestraft besonders schwere Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln, die als «Raserdelikte» bezeichnet werden. Die Norm enthält zwei objektive Bedingungen: die Verletzung einer elementaren Verkehrsre- gel und die Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (BGE 143 IV 508 E. 1.1). Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter ist jedoch nicht erforderlich; eine abstrakte Gefahr, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmung qualifiziert ist, ist ausreichend (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Eine elementare Verkehrsregel stellt Art. 32 SVG dar (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK SVG- BEARBEITER], N. 112 zu Art. 90). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahr- zeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhal- ten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Stras- senverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 27 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Allgemein gilt eine Höchstge- schwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen von 50 km/h in Ortschaften und 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a und b VRV). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um (a.) mindestens 40 km/h, wo die Höchstge- schwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; (b.) mindestens 50 km/h, wo die Höchst- geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; (c.) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d.) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). Eine qualifi- ziert grobe Verkehrsregelverletzung kann indes auch bei einer erheblichen Ge- schwindigkeitsüberschreitung vorliegen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Ver- gleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders ge- fährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrs- verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erfolgt die Bestimmung der Geschwindigkeit der beschuldigten Person aufgrund des nachfahrenden Fahrzeugs, das über kein kalibriertes System verfügt, liegt eine sog. Nachfahrmessung vor. Solche Nachfahrmessungen sind auf Fälle von massi- ver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken (Art. 106 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013] und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenver- kehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Die Nachfahrmessung ohne kalibriertes System fällt in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Bst. i VSKV-ASTRA (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.1; so bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 53 vom 21. April 2020 E. 7.5). Danach ist ein Sicherheitsabzug von 15 % bei einem Mess- wert ab 101 km/h vorzunehmen. Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass die Ge- schwindigkeitsüberschreitung auf einem Strassenstück von einer bestimmten Di- stanz festgestellt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4). Das Kriterium der Distanz, über welche die Geschwindig- keitsmessung vorgenommen worden ist, kann im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.4.2). Eine weitere elementare Verkehrsregel findet sich in Art. 34 SVG. Danach müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fah- ren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Auf Strassen mit Sicher- heitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. Eine Teilnahme an einem unbewilligten Rennen setzt voraus, dass mindestens zwei Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Geschwindigkeits- 28 wettstreit vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4). 19.2 In concreto Innerorts zeigte der Tacho des Motorrades von G.________, welcher dem Be- schuldigten äusserst dicht nachgefahren ist, eine maximale Geschwindigkeit von 115 km/h. Ein Abzug von 15 % entspricht 17.25 km/h, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte innerorts eine maximale Geschwindigkeit von 97.75 km/h er- reichte. Damit hat der Beschuldigte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47.75 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat damit die elemen- tare Verkehrsregel von Art. 32 SVG klar verletzt. Zum Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG, der bei Höchstgeschwindigkeit 50 km/h bei 50 km/h liegt, fehlen nur 2.25 km/h. Dieser Grenzwert ist damit nur äusserst knapp nicht erreicht. Ausserorts zeigte der Tacho des Motorrades von G.________, als er dem Be- schuldigten nachfuhr, eine maximale Geschwindigkeit von 144 km/h. Ein Abzug von 15 % entspricht 21.6 km/h, womit von einer vom Beschuldigten gefahrenen maximalen Geschwindigkeit von 122.4 km/h auszugehen ist. Damit hat der Be- schuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 42.4 km/h über- schritten. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschuldigte die elementare Verkehrsre- gel von Art. 32 SVG klar verletzt; der Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG beträgt bei der Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 60 km/h. Auch losgelöst von diesen maximalen Höchstgeschwindigkeiten hat der Beschul- digte während der rund 2 Minuten dauernden Fahrt die zulässige Geschwindigkeit innerorts und ausserorts praktisch durchgehend (abgesehen vom Abbremsen in den Kurven) überschritten. Die vom UTD berechnete wahrscheinlichste Durch- schnittsgeschwindigkeit betrug innerorts auf der Teilstrecke B6 96.9 km/h und aus- serorts auf der Teilstrecke B7 117.4 km/h. In einer Kurve ohne angezeigter Mittelli- nie, bei engen Strassenverhältnissen und mit Gegenverkehr fuhr der Beschuldigte bspw. mit 88.4 km/h (gemäss Tacho des Motorrades G.________ 104 km/h; pag. 53 f.). Der Beschuldigte hat sodann auch mehrfach gegen die elementare Verkehrsregel von Art. 34 SVG verstossen, indem er mehrere Male mit seinem J.________(Fahrzeugmarke) auf der Gegenfahrbahn geriet. Mehrfach fuhr der Be- schuldigte nach einer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahrenen Kurve mit den Rädern auf die Gegenfahrbahn. Einmal geriet das Fahrzeug des Beschuldigten nach einer Rechtskurve zur Hälfte und einmal praktisch vollständig auf die Gegen- fahrbahn. Dabei handelte es sich um unübersichtliche Stellen. Er unterliess es so- mit, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, namentlich den Stras- sen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, inner- halb der überblickbaren Strecke bzw. wo das Kreuzen schwierig ist innerhalb hal- ber Sichtweite anzuhalten. Nach dem Dargelegten erreichen die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Be- schuldigten die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG zwar nicht. Es liegen aber erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, welche innerorts den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nur äusserst knapp nicht erreicht haben. Hinzu kommt, 29 dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer kurvenreichen, an diversen Stellen unübersichtlichen und teilweise im Wald verlaufenden Bergstrecke erfolgt sind. Diese Bergstrecke im N.________(Ortsgebiet) ist bei Motorradfahrern und Rennradfahrern beliebt. Die Fahrt verlief ferner entlang beliebter Stellen, so etwa am Restaurant E.________, wo stets mit anderen Verkehrsteilnehmern oder Pas- santen zu rechnen war. Selbst auf den Strecken ausserorts musste – angesichts des schönen Wetters und des Tatzeitraums im Sommer – mit Freizeittouristen, namentlich anderen Fahrrad- oder Motorradfahrern oder auch Fussgängern ge- rechnet werden. Ebenso handelt es sich um eine ländliche Landschaft, weshalb auch stets mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu rechnen war. Aus den Videoauf- zeichnungen geht denn auch hervor, dass auf den Streckenabschnitten tatsächlich jeweils Gegenverkehr, insbesondere von Autos und Motorrädern, herrschte. Die Strasse ist auf der fraglichen Strecke besonders eng. Die Geschwindigkeitsüber- schreitungen des Beschuldigten führten, wie dargelegt, auch mehrfach dazu, dass dieser auf die Gegenfahrbahn geriet. Das Risiko eines Unfalls mit anderen Ver- kehrsteilnehmern mit Folgen von schweren Verletzungen oder sogar Todesfolgen ist deshalb als hoch zu bezeichnen und die Fahrt des Beschuldigten erscheint als besonders gefährlich. Aufgrund des Gegenverkehrs lag zudem nicht nur eine abs- trakte, sondern eine konkrete Gefährdung vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, als ihn der nachfolgende Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von rund 107 km/h (126 km/h gemäss Tacho) zu überholen versuchte, diesem aus dem geöffneten Fenster den Mittelfinger zeigte, während er einhändig auf eine Kurve zufuhr. Der Motorradfahrer brach das Überholmanöver kurz vor der Kurve ab, überholte den Beschuldigten aber rund 10 Sekunden später. Der Beschuldigte überholte den Motorradfahrer danach mit unbekannter überhöh- ter Geschwindigkeit und fuhr in der Folge möglichst schnell, um nicht erneut vom Motorradfahrer überholt zu werden. Die ganze Zeit fuhren beide sehr nahe hinter- einander. Aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten und des Motorradfahrers re- sultiert eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und eine krasse Missachtung der Verkehrsregeln. Der Fokus des Beschuldigten und des Motorradfahrers während der Fahrt lag einzig auf der Duellierung und der Provokation des jeweils anderen, was sich insbesondere am Gestikulieren mit dem Mittelfinger zeigt. Damit hatten der Beschuldigte und der Motorradfahrer offensicht- lich konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbart. Es liegt damit auch ei- ne Teilnahme an einem unbewilligten Rennen vor. Im Ergebnis hat der Beschuldigte nicht nur mehrere elementare Verkehrsregeln verletzt, sondern damit auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. 19.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung elementarer Verkehrsregeln beziehen sowie auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Vorsätzlich be- geht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Täter handelt bereits dann vorsätzlich, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 3.3). Das 30 «Eingehen» des hohen Risikos eines Verkehrsunfalls mit Todesopfern ist letztlich eine Verhaltensweise, in der eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Le- ben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird BSK SVG-FIOLKA, N. 151 zu Art. 90). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundes- gerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 m.H.; BSK SVG-FIOLKA, N. 146 zu Art. 90 SVG). Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 414; S. 27 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): In casu ist in subjektiver Hinsicht offensichtlich von Vorsatz auszugehen, anders lässt sich die über längere Zeit anhaltende, rücksichtlose Fahrweise an einem schönen, sonnigen Abend, an welchem es nachweislich noch andere Verkehrsteilnehmende unterwegs hatte, nicht qualifizieren. Überdies leistete der Beschuldigte sich noch ein Rennen mit dem hinter ihm viel zu nahe auffahrenden Motorradfahrer. Von Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Verkehrsregeln ist im Fazit fraglos auszugehen. Bei der vom Beschuldigten gezeigten Fahrweise ist zudem von einem vorsätzlichen Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten auszugehen. Er hat mit seinem Fahrverhalten eine ein- drückliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmenden erblicken lassen. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. 19.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 19.5 Fazit Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen wegen grober Verkehrsregel- verletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 und 34 Abs. 1 SVG. V. Strafzumessung 20. Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 ist eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Ra- serdelikten in Kraft getreten (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Hat der Täter vor diesem Da- tum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Be- stimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenver- kehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern; zudem ist in diesen Fällen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe mög- lich. In einem aktuellen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesge- richts bestätigte dieses, dass mit der neuen Bestimmung beabsichtigt war, dem 31 Gericht einen autonomen strafrechtlichen Rahmen für Ersttäter zu schaffen. Dem Richter sollte ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, indem er nicht mehr zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aussprechen muss, falls beim Täter keine früheren Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr vorliegen. Für eine Anwendung dieser neuen Bestimmung ist es nicht notwendig, dass beim Täter darüber hinaus beson- ders günstige Umstände vorliegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024). Das neue Recht ist das mildere und so- mit vorliegend anwendbar. 21. Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Da der Beschuldigte zuvor noch nie wegen eines Strassenverkehrsde- likts verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG er- füllt. Wie soeben ausgeführt, führt dies zu einer Öffnung des Strafrahmens nach unten. Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe ist innerhalb die- ses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tra- gen. Der ordentliche Rahmen ist nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 22. Strafart Bei Tatbeständen, die parallel Geld- oder Freiheitsstrafen androhen, ist im Bereich, in welchem diese zwei Strafarten in Konkurrenz treten können, Art. 41 StGB als Koordinationsnorm zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe einschlägig (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 41). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn: (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität dar, da die Freiheitstrafen nur ausgefällt werden müssen, wenn der Staat nicht auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gewährleisten kann. Kommen sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den began- genen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist es im Allgemeinen nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip angebracht, der Ersteren den Vorrang zu gewähren, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und daher eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe, ihrer Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen. Daneben ist das Verschul- den des Täters nicht entscheidend, aber zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 317 = Pra 2019 Nr. 58; vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 245 f. = Pra 2022 Nr. 17). 32 Vorliegend würde eine Geldstrafe die begangene Straftat des Beschuldigten nicht angemessen sanktionieren, zumal bei einer Geldstrafe maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden können, was dem Verschulden vorliegend nicht angemes- sen Rechnung tragen würde. Eine Freiheitsstrafe erscheint geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Mit Blick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (dazu E. 26) ist auch ihre Auswirkung auf die soziale Situation des Täters als verhältnismässig zu betrachten. 23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen objektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, nämlich insbesondere die Schwere der Verletzung, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Schuld- komponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurech- nen, nämlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszu- stand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1). 24. Tatkomponenten 24.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte fuhr auf einer Bergstrecke im N.________(Ortsgebiet), welche eng, kurvenreich und vielerorts unübersichtlich ist und teilweise durch den Wald führt, was die Sicht zusätzlich einschränkt. Dies an einem schönen und warmen Sommerabend, an welchem er damit rechnen musste (und teilweise auch tatsäch- lich der Fall war), dass Motorradfahrer, Rennradfahrer oder andere Verkehrsteil- nehmer oder auch Landwirtschaftsfahrzeuge unterwegs sind. Ausserdem fuhr er massiv zu schnell und mehrfach auf der Gegenfahrbahn; er lieferte sich mit einem Motorradfahrer ein waghalsiges Rennen mit gefährlichen Überholmanövern. Dabei nahm er keinerlei Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer. Sein Fahrverhalten insgesamt zeugt von einer beispiellosen Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem gravierenden Unfall gekommen ist. Weiter zeigte sich die geringe Impulskontrolle des Beschuldigten, was auch der Mittelfinger belegt, den er dem Motorradfahrer während der Fahrt gezeigt hat. Die aufgezeichnete Fahrt dauerte nicht nur kurz, aber mit rund 2 Minuten auch nicht lange. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer unter Würdigung sämtlicher 33 Umstände von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich aus, was einer Strafe von 18 Monaten entspricht. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung der elementaren Verkehrs- vorschriften direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Dass er auf die Provokationen des Motorradfahrers reagierte und dadurch in das Rennen miteinstieg, ist neutral zu werten. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weite- res möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Gründe, die eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit begründen, sind nicht ersichtlich. Die subjektive Tatschwere erscheint insgesamt neutral und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 25. Täterkomponenten Der Beschuldigte weist weder Vorstrafen noch administrative Massnahmen auf, was neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz ist nicht leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mindestens für ein Jahr (bis zwei Jahre) entzogen werden wird. Elemente, die auf eine erhöhte Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist neutral; er zeigte zwar keinerlei Reue oder Einsicht, hat sich aber im Laufe des Strafverfahrens unauffällig verhalten und hat seither nicht mehr delinquiert. Insgesamt bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 26. Vollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Frage der Vollzugsart kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren verur- teilt. Er weist keine Vorstrafen oder frühere administrative Massnahmen auf. Es sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon ausgegan- gen werden müsste, der Beschuldigte werde sich nicht bewähren. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindest- dauer von 2 Jahren festzusetzen. VI. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanz- 34 lichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 6'820.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 378 f.), aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf CHF 3’500.00 festzusetzen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollumfänglich. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfah- rens sind daher unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO ebenfalls vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 28. Amtliche Entschädigung 28.1 Allgemeines Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der Kan- ton bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgeset- zes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Erste Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ blieb unan- gefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs trifft den Beschuldigten die Rück- und Nachzahlungspflicht; er hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'406.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'723.20 zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 28.3 Obere Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 23. Oktober 2024 einen Aufwand von 21.24 Stunden geltend (pag. 625 ff.). Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird im Vergleich zu der eingereichten Kostennote gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen um insgesamt 5 Stunden gekürzt: Rechtsanwalt B.________ verrechnete für die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung einen Aufwand von 7 Stunden (pag. 627) sowie für die Entge- 35 gennahme/Analyse/Weiterleitung des Berufungsurteils einen Aufwand von 0.75 Stunden. Die effektive Dauer der Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) betrug 2.75 Stunden. Unter Berücksichtigung einer weiteren halben Stunde für die Nach- besprechung resultiert somit für die geltend gemachten Aufwände in Zusammen- hang mit der Hauptverhandlung ein Abzug von 4.5 Stunden. Im Weiteren erfolgt ein Abzug von 0.5 Stunden für die gemäss Honorarnote geltend gemachten Positionen betreffend Korrespondenz mit dem Klienten im Zeitraum vom 10. November 2023 bis 15. November 2023 (pag. 626). Diese Aufwände wurden bereits von der Vorin- stanz mit 0.75 Stunden entschädigt (vgl. pag. 376 und pag. 420). Die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren somit auf CHF 3'553.10 be- stimmt. Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'553.10 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügung betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbe- kannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 36 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Novem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 476.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’876.70 CHF 529.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’406.20 volles Honorar CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 476.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’476.70 CHF 652.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’129.40 nachforderbarer Betrag CHF 1’723.20 Wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'406.20 entschädigt. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert begangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindig- keit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse und Ver- letzung des Rechtsfahrgebots 37 und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47 StGB; 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'820.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 7'406.20 zurückzuzahlen und er hat Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'723.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.00 200.00 CHF 0.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7.60 CHF 0.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8.20 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.28 200.00 CHF 3’256.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 23.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’279.30 CHF 265.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’544.90 38 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'553.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'553.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; innert 10 Tagen) Bern, 23. Oktober 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Januar 2025) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Sarbach i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog (Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite) 39 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 40