A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR und 126 StPO sowie Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 22. Juni 2021 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'381.25 (inkl. MWST) an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren durch den Beizug eines privaten Verteidigers. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 25 III.