A.________ wird schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen am 4. Juni 2021 und 21. Juni 2021 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 173 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 6'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'050.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. II.