für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Berufungsführers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'102.05 (inkl. MWST). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'102.05 zu erstatten, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 24 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.