machte mit Honorarnote vom 19. Oktober 2023 für die private Vertretung des Berufungsführers im erstinstanzlichen Verfahren (d.h. bis am 3. Juli 2022; vgl. pag. 541) einen Aufwand von 5.13 Stunden zu je CHF 250.00 und damit ein Honorar von CHF 1'287.80 geltend (pag. 616 ff.). Dieses Honorar erscheint angemessen, weshalb die Beschuldigte dem Berufungsführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (pri- 23 vate Vertretung) eine Parteientschädigung von CHF 1'381.25 (inkl. MWST) zu bezahlen hat.