Das Honorar ist im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.2). Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 19. Oktober 2023 für die private Vertretung des Berufungsführers im erstinstanzlichen Verfahren (d.h. bis am 3. Juli 2022;