In Strafrechtssachen wird das Honorar bei Verfahren vor dem Einzelgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV), mithin CHF 50.00 bis CHF 12’500.00. Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).