23. Entschädigung des Berufungsführers für die privaten Anwaltskosten Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst.