757 Z. 42 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist die vom Berufungsführer erlittene immaterielle Unbill erheblich und damit zweifelsfrei genugtuungsbegründend. Eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 1'500.00 erscheint angemessen. Dem Berufungsführer wird zudem antragsgemäss ein Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2021 zugesprochen. Die Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2021 verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung