21. Subsumtion Durch den Schuldspruch ist die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Ehrverletzung) erstellt und deren Schwere ist objektiv betrachtet als erheblich einzustufen. So überwiegen ihre Auswirkungen auf eine Durchschnittsperson (weder besonders sensibel noch besonders widerstandsfähig) das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge doch deutlich. Auch bei subjektiver Betrachtung ist von einer schweren Persönlichkeitsverletzung auszugehen.