20. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 f. StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweis).