19. Vorbringen der Parteien Der Berufungsführer beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 22. Juni 2021. Für die Begründung verwies Rechtsanwalt D.________ auf seine Eingabe vom 6. April 2023 (pag. 772 und vgl. auch E. I.4.1 vorne sowie pag. 573 ff.). Die Verteidigung bestritt, wie dargelegt, dass überhaupt eine strafbare Handlung verübt wurde, welche zur Adhäsionsklage berechtigen würde.