42 Abs. 4 StGB) als zusätzlichen Denkzettel erachtet die Kammer als nicht angezeigt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Die Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00, ausmachend CHF 6'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilpunkt