760 Z. 1 ff.), weshalb für die Tagessatzhöhe nach wie vor auf die genannten Parameter abzustellen ist. Gestützt darauf resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00 (Nettoeinkommen von CHF 5'040.00 abzüglich Pauschalabzug von 25 %, dividiert mit 30 und abgerundet auf CHF 10.00). Der nicht vorbestraften Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) als zusätzlichen Denkzettel erachtet die Kammer als nicht angezeigt und es liegt keine Schnittstellenproblematik vor.