34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es 20 ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Die Beschuldigte erzielte im Jahr 2021 bei einem Arbeitspensum von 70 % ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.00, was sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Zudem führte sie aus, dass sie mittlerweile 90 % arbeite (pag.