Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus, es bleibt bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 18.4 Fazit Tat- und Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Täterkomponenten ist folglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen auszusprechen. 18.5 Tagessatzhöhe und Strafvollzug