Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 749). Aus den Einvernahmen der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 759 ff.). Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Ein Geständnisrabatt kann der Beschuldigten nicht gewährt werden, aufrichtige Reue oder Einsicht konnten keine festgestellt werden. Schliesslich ist bei der Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen.