Der Verlust eines Elternteils stellt für Kinder und Jugendliche eine schwierige emotionale Ausnahmesituation dar. Nichtsdestotrotz wäre die Tat vermeidbar gewesen. Ohne dass damit Art. 48 Bst. c StGB erfüllt ist, wird die Ausnahmesituation im Umfang von 10 Tagessätzen leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. Es resultiert folglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 18.3 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weisen keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag.