Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich, was indes als tatbestandsimmanent zu werten ist und sich neutral auswirkt. Unter der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass sich die Beschuldigte am 4. Juni 2021 und am 21. Juni 2021 in einer Ausnahmesituation befand. So geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigten am 5. Mai 2021 die Krebsdiagnose ihrer Mutter bekannt gegeben wurde (vgl. pag. 35 Z. 76 ff.) und diese kurze Zeit später, am 19. Mai 2021, verstarb. Der Verlust eines Elternteils stellt für Kinder und Jugendliche eine schwierige emotionale Ausnahmesituation dar.