19 gen ist weiter, dass die Äusserungen während eines laufenden Kindsschutzverfahrens gegenüber der KESB gemacht wurden. Dies verstärkt die Tragweite der Aussagen erheblich, da solche unmittelbare Auswirkungen auf behördliche Entscheidungen zum Wohl des Kindes haben können. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten bis mittelschweren Verschulden aus und erachtet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 18.2 Subjektive Tatschwere