Nach Ansicht der Kammer wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall deutlich höher als im Referenzsachverhalt. Die Beschuldigte warf dem Berufungsführer mit ihren Äusserungen vor, vor seiner Tochter zu masturbieren resp. Sexualstraftaten zum Nachteil seines eigenen Kindes zu begehen bzw. begangen zu haben. Es handelt sich dabei um einen schweren Vorwurf, wodurch der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, in gravierender Weise verletzt wird. Die Beschuldigte behauptete zudem, G._____