18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Objektive Tatschwere Die als Empfehlung dienenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine üble Nachrede bei einer Diffamierung einer Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Nach Ansicht der Kammer wiegt das Verschulden im vorliegenden Fall deutlich höher als im Referenzsachverhalt.