17. Strafrahmen und Strafart Als Strafart kommt einzig die Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 173 Abs. 1 StGB), der Strafrahmen reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Revision zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens von Art. 173 StGB geführt hat.