18 Folglich ist der Beschuldigten weder der Wahrheitsbeweis noch der Gutglaubensbeweis gelungen und andere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 15.2.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am begangen am 4. Juni 2021 und 21. Juni 2021 in E.________(Ortschaft) zum Nachteil des Berufungsführers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung