Daran ändert nichts, dass sich die Beschuldigte selbst in einer schwierigen Lebenssituation befand. Das Beweisergebnis hingegen hat ergeben, dass die Beschuldigte – trotz anderen Worten von G.________ und ohne weitere Anhaltspunkte – sich über die Richtigkeit ihrer Äusserungen, trotz erhöhter Sorgfaltspflicht (so auch Rechtsanwalt D.________ vor oberer Instanz), in keiner Weise vergewisserte. Es gelang ihr folglich nicht, nachzuweisen, dass sie ernsthafte Gründe hatte, von der Wahrheit ihrer Äusserungen auszugehen.