Auch der Umstand, dass die Äusserungen während eines laufenden Kindsschutzverfahrens gemacht wurden, wo es unter anderem um das Sorgerecht und die Obhut von G.________ ging, und die Ehrverletzung daher für den Vater massive Folgen haben kann, erfordert eine erhöhte Informations- und Sorgfaltspflicht von der Beschuldigten. Daran ändert nichts, dass sich die Beschuldigte selbst in einer schwierigen Lebenssituation befand.