15.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Wahrheitsbeweis Bezüglich strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis angesichts der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) grundsätzlich nur durch den Beweis einer Verurteilung erbracht werden (vgl. dazu E. III.15.1 hiervor). Dieser Beweis wurde von der Beschuldigten nicht erbracht. Es liegt weder eine Verurteilung noch ein hängiges Strafverfahren gegen den Berufungsführer vor. Gutglaubensbeweis