Damit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Entsprechend dem Beweisergebnis wusste die Beschuldigte, dass sie den Berufungsführer mit ihren Eingaben strafbaren Verhaltens beschuldigte, sie war sich auch der Eignung ihrer Äusserungen zur Rufschädigung bewusst und sie wollte, dass die Äusserungen von der KESB (bzw. einem Behördenmitglied der KESB) zur Kenntnis genommen werden. Die Beschuldigte handelte mithin vorsätzlich. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 15.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe