StGB und erfolgte gegenüber der KESB, mithin einem Dritten. Dabei begnügte sich die Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht, Verdachtsmomente zu äussern (oder die Schilderungen von G.________ wiederzugeben), sondern stellte die sexuelle Belästigung durch Masturbieren vor dem Kind als Tatsache dar. Durch die Kenntnisnahme der Äusserungen durch die Behördenmitglieder der KESB (namentlich M.________) war die Tat vollendet. Damit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.