17 15.2.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Beweisergebnis warf die Beschuldigte dem Berufungsführer mit ihrem Schreiben vom 4. Juni 2021 und ihrer E-Mail vom 21. Juni 2021 strafbares Verhalten vor, indem sie gegenüber der KESB äusserte, der Berufungsführer masturbiere regelmässig vor seiner Tochter und belästige diese dadurch sexuell. Die Bezichtigung als Straftäter, namentlich als Sexualstraftäter, ist ehrenrührig im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und erfolgte gegenüber der KESB, mithin einem Dritten.