Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (BGer 6B_725/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1). 15.2 Subsumtion 15.2.1 Strafantrag Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 2 ff.).