BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Es ist Sache der beschuldigten Person zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).