15. Üble Nachrede 15.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 649 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete