Nicht erfüllt ist hingegen der subjektive Tatbestand. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass sich die Beschuldigte über die Richtigkeit ihrer Äusserungen nicht vergewisserte und sie daher nicht wusste, ob diese der Wahrheit entsprechen oder nicht. Es liegt mithin kein direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung vor. Folglich ist der Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllt und es bleibt der Tatbestand der üblen Nachrede zu prüfen.