14.2 Subsumtion Der von der Beschuldigten gegenüber der KESB vorgebrachte Vorwurf, der Berufungsführer belästige seine Tochter G.________ insoweit sexuell, als er regelmässig vor ihr masturbiere, stellt offensichtlich eine Beschuldigung eines unehrenhaften Verhaltens bei einem Dritten dar. Gemäss Beweisergebnis besteht weder eine Verurteilung noch ein hängiges Strafverfahren gegen den Berufungsführer, weshalb von der Unwahrheit dieser Äusserung auszugehen ist. Folglich ist der objektive Tatbestand der Verleumdung erfüllt. Nicht erfüllt ist hingegen der subjektive Tatbestand.