In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 174 Ziff. 1 StGB direkten Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung. Verleumdung ist demnach die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede. D.h. die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin in: Basler Kommentar Strafrecht, Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 174 StGB N 6).