14. Verleumdung 14.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Verleumdung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 648 f.): Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt respektive wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.