Vielmehr wurde weder von der Beschuldigten noch von den involvierten Behörden und Fachpersonen je eine Strafanzeige gegen den Berufungsführer eingereicht. Zudem hat die Beweiswürdigung ergeben, dass sich die Beschuldigte über die Richtigkeit der gemachten Äusserungen weder bei G.________, dem Kindsvater und der Kindsmutter noch bei den Fachpersonen vergewisserte. Folglich wusste sie nicht, ob ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. 15 III. Rechtliche Würdigung