Der Beschuldigten war im Zeitpunkt dieser Eingaben bewusst, dass sie dem Berufungsführer damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft und sie wusste mithin auch, dass die Äusserungen geeignet sind, den Ruf des Berufungsführers zu schädigen. Weiter ist erstellt, dass bezüglich des erhobenen Vorwurfs gegen den Berufungsführer weder eine Verurteilung vorliegt noch ist ein hängiges Strafverfahren im Gange ist. Vielmehr wurde weder von der Beschuldigten noch von den involvierten Behörden und Fachpersonen je eine Strafanzeige gegen den Berufungsführer eingereicht.