13.3 Beweisergebnis Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte als Halbschwester von G.________ während des hängigen Kindesschutzverfahrens (worin es mitunter um das Sorgerecht und die Obhut von G.________ ging, was die Beschuldigte für sich selbst beantragte) am 4. und 21. Juni 2021 – trotz anderen Worten von G.________ und keinerlei anderen Anhaltspunkten auf stattgefundenes Masturbieren vor dem Kind – folgende Eingaben an die KESB verfasste und zustellte: Schreiben vom 4. Juni 2021: «Sehr geehrte Damen und Herren