Andererseits ist ohnehin unklar, wann die Beschuldigte dieses Schreiben überhaupt zur Kenntnis nahm. Zusammenfassend lagen am 4. und 21. Juni 2021 folglich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindsvater regelmässig vor G.________ masturbiert, und die Beschuldigte hat sich über die Richtigkeit der gemachten (gegenteiligen) Äusserungen in keiner Weise vergewissert. Solches konnte sie jedenfalls nicht nachweisen (vgl. zur Beweislast und zum Beweislastrisiko E. III.15.1 hiernach). 13.3 Beweisergebnis Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte als Halbschwester von G._____