606 Z. 22 ff.). Kein Anhaltspunkt für erfolgtes Masturbieren vor dem Kind stellt schliesslich das Schreiben des Amts für Erwachsenen- und Kinderschutz der Stadt N.________ (Ortschaft) vom 31. August 2010 dar, worin steht: «Der Vater [der Berufungsführer] entfernt vom .________ Video diejenigen Szenen, in denen G.________ nackt ist» (pag. 32). Einerseits handelt es sich dabei um ein Schreiben aus dem Jahr 2010 mit keinerlei Hinweis auf die Thematik Masturbation. Andererseits ist ohnehin unklar, wann die Beschuldigte dieses Schreiben überhaupt zur Kenntnis nahm.