764 Z. 25 ff.). So ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte bei G.________ oder Dritten erkundigt hätte, aus welchem Grund es G.________ störe, mit dem Kindsvater im gleichen Bett bzw. Zimmer zu schlafen. Überhaupt geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschuldigte noch ein zweites Gespräch mit G.________ geführt hätte. Was die Bett-/Zimmersituation anbelangt, räumte die Beschuldigte bei der Vorinstanz denn auch ein, dass es ihre eigene Interpretation gewesen sei, dass die Zimmerproblematik mit dem Masturbieren zusammenhängen würde (pag. 606 Z. 22 ff.).