464). Was die Schlafsituation von G.________ anbelangt, geht aus den Akten – wie bereits erwähnt – hervor, dass diese im Oktober 2020 gegenüber der Fachpsychologin L.________ äusserte, dass es sie störe im gleichen Bett und im gleichen Zimmer wie der Kindsvater schlafen zu müssen. Sie möchte ein eigenes Zimmer bei ihm (pag. 89 und 94). Die Beschuldigte bekam diesbezüglich mit, dass sich G.________ mehrmals geweigert habe, beim Vater zu übernachten (pag. 605 Z. 34 ff. und pag. 764 Z. 17 ff.), gab aber auch an, nicht gewusst zu haben, aus welchem Grund sich G.________ geweigert habe (pag. 764 Z. 25 ff.).